Zeitschrift 

Der Landtag von
Baden-Württemberg

 

 

 

 

Heft 4/2004, 
Hrsg.: LpB



 

Inhaltsverzeichnis

Rechte und Funktionen des Landtags

Der Landtag macht Gesetze 


A 12 Der Landtag macht Gesetze

 

  10.Wahlperiode 1988-1992 11.Wahlperiode 1992-1996 12.Wahlperiode 1996-2001
1.  Gesetzentwürfe 157 168 158
  davon Gesetzentwürfe der Fraktionen 76 77 51
  davon Gesetzentwürfe der Regierung 81 91 107
2.  Verabschiedete Gesetze 92 105 120

Quelle: Plenarprotokoll 12/105 des Landtags von Baden-Württemberg vom 21. Februar 2001, S. 8322 (Anlage)

Der Landtag macht Gesetze. Das ist die vornehmste und wichtigste Aufgabe der Volksvertretung. Ohne einen Beschluss des Landtags kann ein Landesgesetz nicht zustande kommen, es sei denn, ein Gesetz wird durch Volksabstimmung beschlossen. Es gibt drei Möglichkeiten, einen Gesetzesvorschlag in das Parlament einzubringen. Das so genannte Gesetzesinitiativrecht haben:

  1. die Abgeordneten,

  2. die Landesregierung und

  3. das Volk.

 

  1. Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags müssen von mindestens acht Abgeordneten oder einer Fraktion unterzeichnet sein. Die Entwürfe werden dann im Plenum in zwei oder drei Beratungen, so genannten Lesungen, behandelt. Das Gesetz wird dann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Landtag beschlossen. Ausnahme: Gesetze, die eine Änderung der Verfassung betreffen, brauchen eine Zweidrittelmehrheit.

  2. In der Praxis geht die Gesetzesinitiative immer mehr auf die Landesregierung über. Der überwiegende Teil der Gesetzentwürfe wird in den Fachministerien von Fachbeamten erarbeitet. Diese Gesetzentwürfe werden dann von der Landesregierung in den Landtag eingebracht.

  3. Gesetzgebung kann in Baden-Württemberg aber auch direkt durch das Volk ausgeübt werden. Das Volksgesetzgebungsverfahren ist in der Landesverfassung (Art. 59 und 60) geregelt. Wenn mindestens ein Sechstel der Wahlbevölkerung - das sind derzeit rund 1,2 Millionen Menschen - einen ausgearbeiteten und begründeten Gesetzentwurf unterstützt, muss dieser Gesetzentwurf von der Regierung dem Landtag vorgelegt werden. Stimmt der Landtag diesem Volksbegehren zu, so ist das Gesetz zustande gekommen.

Stimmt der Landtag nicht zu und fordert eine Veränderung des Gesetzes, so muss das Gesetz und eine Alternative dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. Das Gesetz ist durch Volksabstimmung dann zustande gekommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Drittel der Stimmberechtigten, zustimmt. Bei verfassungsändernden Gesetzen muss die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmen.

 

LMZ

Das Plenum, gesehen vom Tribünenplatz der Journalisten.

 


A 13 Das "Königsrecht" des Parlaments: der Landeshaushalt (2004)

 

 

©8421 medien.de

Quelle: Landtag von Baden-Württemberg (Hrsg.): Landtagsspiegel, Stuttgart 2004, S. 48.

 

Das Recht des Parlaments, über den Landeshaushalt und damit über die Verwendung der öffentlichen Gelder zu bestimmen, wird auch das "Königsrecht" des Parlaments genannt. Warum? Ganz einfach: Ohne Geld kann ein Großteil der politischen Vorhaben nicht umgesetzt werden. Wie viele neue Lehrerinnen und Lehrer sollen eingestellt werden? Wie stark sollen die Landkreise und Gemeinden finanziell unterstützt werden, etwa mit Zuschüssen für die Schülerbeförderung? Über diese und viele weitere Fragen entscheidet letztlich der Landtag mit seinem Recht, über den Haushalt des Landes abzustimmen.

Auf den Umfang und die Gestaltung eines Landeshaushalts hat das Parlament allerdings nur beschränkten Einfluss. Denn das Land hat vielfältige finanzielle Verpflichtungen, denen es nachkommen muss. Allein rund vierzig Prozent eines Haushalts werden etwa für Personalausgaben benötigt - z. B. für Lehrer, Richter, Professoren oder Polizeibeamte. Rechnet man alle feststehenden Ausgaben zusammen, so ist ein Großteil des zur Verfügung stehenden Geldes schon verplant, bevor die Abgeordneten einen Haushaltsplan zu Gesicht bekommen.

Die meisten Gesetze, die der Landtag macht, werden in zwei Lesungen im Plenum behandelt. Verfassungsändernde Gesetze und der Haushaltsplan als besonders wichtiger Punkt müssen dagegen immer in drei Lesungen behandelt werden. Zusätzlich berät der Finanzausschuss mehrmals über den Haushaltsplan. Erst nach der Dritten Lesung wird dann im Plenum über den Haushalt des Landes abgestimmt.

Das so genannte Etatrecht ist vor allem auch eine Kontrollmöglichkeit des Parlaments gegenüber der Regierung. Die Regierung muss bis ins Detail offen legen, welche Ausgaben sie vorgesehen hat. Ein solcher Haushaltsplan hat etwa 18.000 Einnahme- und Ausgabepositionen, die vom Landtag als dem parlamentarischen Kontrollorgan geprüft werden.

Zum Etatrecht des Landtags gehört auch die Kontrolle über die Umsetzung des Haushalts. Geprüft wird dabei, ob die staatlichen Einrichtungen ihre finanziellen Mittel, die ja letztlich Steuergelder der Bürgerinnen und Bürger sind, angemessen verwendet haben. Bei dieser Frage helfen den Abgeordneten vor allem die Berichte des Landesrechnungshofs, einer unabhängigen Kontrollbehörde.

 

ARBEITSAUFTRÄGE A 12 - A 13

  • Erkläre die drei Möglichkeiten, wie in Baden-Württemberg ein Gesetzesvorschlag in den Landtag eingebracht werden kann.
  • Wer bringt die meisten Gesetzesvorschläge in den Landtag ein?
  • Sollten mehr Gesetze durch das Volk eingebracht werden? Könnte so der Unzufriedenheit mancher Menschen mit der Politik begegnet werden?
  • Warum ist die Verabschiedung des Landeshaushalts so wichtig?
  • Auf der CD-ROM des Landtags kannst du unter "Der Landtag - Etatrecht - Vorgehensweise" genau nachvollziehen, wie der Landeshaushalt entsteht. Beschreibe die einzelnen Schritte!

 


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