Zeitschrift
Landtagswahl 2011 Materialien zur Wahl am 27. März 2011
P&U aktuell 16 |
|
||||||||||||||||||
Das Wahlrecht in Baden-Württemberg folgt den Prinzipien des allgemeinen Wahlrechts, wie sie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgibt. Aber beim Wahlsystem gibt es Besonderheiten. Die Bürgerinnen und Bürger haben bei der Landtagswahl nur eine Stimme. Damit wählen sie in ihrem Wahlkreis einen der Kandidaten oder der Kandidatinnen. Eine Zweitstimme oder Landeslisten wie bei der Bundestagswahl gibt es in Baden-Württemberg nicht.
D 1. Die Prinzipien des allgemeinen Wahlrechts |
|||||||||||||||||||
In Art. 26,4 der Landesverfassung von Baden-Württemberg sind die Wahlgrundsätze formuliert: allgemein: Es können alle Bürgerinnen und Bürger wählen, unabhängig von Religion, Geschlecht, Einkommen oder Bildungsstand. frei: Jede und jeder kann ohne staatliche oder private Einflussnahme sein Stimmrecht ausüben. gleich: Alle Wählerinnen und Wähler verfügen über die gleiche Zahl von Stimmen. Jede Stimme hat den gleichen Zähl- und Erfolgswert. Jede Kandidatin und jeder Kandidat, jede Partei hat die gleichen Chancen. unmittelbar: Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Volksvertreter direkt, indem sie bei der Wahl ihre Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten abgeben. geheim: Jede und jeder hat Anspruch auf absolute Vertraulichkeit bei der Stimmabgabe.
|
|||||||||||||||||||
|
Copyright © 2011 LpB Baden-Württemberg HOME |
Kontakt / Vorschläge / Verbesserungen bitte an: lpb@lpb-bw.de |